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Reisebedingungen Paketreisen

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Unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge mit gewerblichen Wiederverkäufer, Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens. Bei Verträgen mit Endkunden gelten unsere Reisebedingungen für Gruppenreisen. Dieses können bei uns angefordert werden oder unter www.gruppenprofi.de eingesehen und/oder herunterladen.

1. Der Abschluss des Reisevertrages
1.1. Unser Angebot erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Rückbestätigung unserer Leistungsgeber. Die konkrete Benennung von Leistungsgebern (z.B. Hotels, Flüge) erfolgt nach Annahme unseres Angebotes durch den Auftraggeber sowie nachdem Eingang der Anzahlung und ersten Teilnehmerliste bei ZiK Gruppenreisen.
1.2. Mit der Buchung bietet der Auftrageber ZiK Gruppenreisen den verbindlichen Abschluss eines Reisevertrages an. Die Buchung kann der Auftraggeber schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege vornehmen. Der Reisevertrag kommt durch die Annahme durch ZiK Gruppenreisen zustande. Diese Bestätigung durch ZiK Gruppenreisen kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege erfolgen. In der Regel erfolgt jedoch eine schriftliche Bestätigung durch ZiK Gruppenreisen.
1.3. Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Auftraggebers im erheblichen Maße ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an die ist ZiK Gruppenreisen weitere 10 Tage nach Zugang beim Auftraggeber gebunden.
1.4. Alle genannten Preise basieren auf den zurzeit gültigen Tarifen für den angefragten/gebuchten Reisezeitraum, den aktuellen Beförderungstarifen und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele mit den Beträgen gemäß der aktuellen Bestätigung/Rechnung.
1.5. Der Auftraggeber erklärt dass alle Personen die von Ihm eingeschaltet sind und/oder in seinem Namen auftreten die Bevollmächtigung haben den Vertrag abzuschließen, Änderungen zu vereinbaren, Erklärungen abzugeben und zu vereinbaren.
1.6. Das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und den einzelnen Teilnehmern seiner Gruppe bleibt unberührt und ist nicht Vertragsgegenstand.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1. Wir behalten uns vor, Anzahlungen zu berechnen.
2.2. Der vollständige Reisepreis muss bis spätestens 32 Tage vor Reisebeginn unwiderruflich auf unserem Konto gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der Reisende/Auftraggeber/Vertragspartner verpflichtet, den Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sofort zu zahlen.
2.3. Erklärt ZiK Gruppenreisen, dass sie die Reiseanmeldung nicht
annehmen kann, so wird ZiK Gruppenreisen den bei der Anmeldung eventuell geleisteten Anzahlungsbetrag unverzüglich zurückerstatten.
3. Leistungen
3.1. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot, es gilt die jeweils zeitlich letzte Reisebestätigung/Rechnung. Vor Vertragsabschluss kann ZiK Gruppenreisen Änderungen der Leistungsbeschreibungsangaben vornehmen, über die der Auftraggeber selbstverständlich vor Buchung informiert wird.
3.2 Auf Flugzeiten hat ZiK Gruppenreisen keinen Einfluss, da diese von den Fluggesellschaften festgesetzt werden. Daher besteht die Möglichkeit kurzfristiger Flugzeitänderungen, auch tageweise.
3.3 Für Nebenabreden etc. gelten die in den Ziffern 1.2. und 3.4. enthaltenen Regelungen. 3.4. Die von ZiK Gruppenreisen in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung der Reiseteilnehmer bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung. Fehlt eine solche Klassifizierung, gilt das eigene Klassifizierungssystem. Angaben, Beschreibungen und Prospekte von Orten und Leistungen sind nicht verbindlich sofern dieses nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
4. Preisänderungen
4.1. ZiK Gruppenreisen ist berechtigt, wenn zwischen Vertragsschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, den Reisepreis im gesetzlich zulässigen Rahmen anzupassen. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Anpassung mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Änderung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen (z.B. Hafen- oder Flughafensteuern) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, Rechnung getragen wird. Außerdem ist ZiK Gruppenreisen verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige Preisänderung zu informieren. Jede Preisänderung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetag verlangt wird, ist unwirksam. 4.2. Sollte eine Anhebung, Anpassung, Einführung der Berechnung des derzeitigen MwSt-Satzes im Inn- und/oder Ausland nach Vertragsschluss erfolgen, berechtigt dies ZiK Gruppenreisen zu einer entsprechenden Anpassung. Hierbei gelten die zeitlichen Fristen von 4.1. nicht.
4.3. Bei einer Erhöhung des Reisepreises nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Auftraggeber unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sein Rücktrittsrecht unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber ZiK Gruppenreisen geltend zu machen. Dies erfordert die Schriftform.
4.4. Sofern nicht anders ausgewiesen verstehen sich alle Preisangaben als Netto-Preise ohne Provison in Euro und basieren einer Mindesteilnehmerzahl von 20 vollzahlenden Reiseteilnehmern.
5. Leistungsänderungen
5.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von ZiK Gruppenreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.2. ZiK Gruppenreisen ist verpflichtet, den Auftraggeber über jegliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Auftraggeber vom Vertrag unentgeltlich zurücktreten oder kostenlos umbuchen. Der Auftraggeber hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Erklärung von ZiK Gruppenreisen über die erhebliche Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt des Auftraggebers
6.1. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, pauschal Entschädigung gemäß
6.1.1. vom Gesamtgruppenpreis, mindestens die Stornogebühren der Leistungsgeber zu zahlen. 6.1.1. Erfolgt der Rücktritt des Auftraggebers bis 32 Tage vor Reisebeginn, ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der eventuellen Anzahlung gemäß § 2.1, zwischen dem 31. und einschließlich dem 15. Tag vor Reisebeginn sind 60%, ab einschließlich 14 Tagen vor Reisebeginn sowie am Reisetag selbst sind 85% vom Gesamtgruppenpreis pauschal zu entrichten. Flugreisen und bei Buchungen von Flugleistungen siehe 6.1.5.
6.1.2. Erfolgt der Rücktritt eines einzelnen Reiseteilnehmers gelten die Regelungen gemäß § 8. Soweit ZiK Gruppenreisen zusätzliche Staffelpreise anbietet, kann der Auftraggeber zwischen den neu angebotenen Staffelpreisen und den Stornogebühren gemäß 8.1.1. wählen. Stornierte Teilnehmer unterliegen ebenfalls den Regelungen innerhalb unserer Stornobedingungen gemäß § 6.1.3. bis § 6.4.
6.1.3. Bei Nichtantritt der Reise werden nur die ersparten Aufwendungen erstattet. Die ZiK Gruppenreisen entstandenen Visa und Transaktionskosten sind in diesen Kosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
6.1.4. Bei Reisen, die Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen beinhalten, werden im Stornierungsfall die Eintrittskarten in voller Höhe berechnet. ZiK Gruppenreisen bemüht sich um Rückgabe/Wiederverkauf. Eintrittskarten werden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages geliefert. 6.1.5. Erfolgt der Rücktritt des Auftraggebers bei Aufträgen von Flugreisen und/oder Buchungen von Flugleistungen bis 45 Tage vor Reisebeginn, ist eine Stornogebühr in Höhe von 25%, zwischen dem 44. und einschließlich dem 15. Tag vor Reisebeginn sind 60%, ab einschließlich 14 Tagen vor Reisebeginn sowie am Reisetag selbst sind 85% vom Gesamtgruppenflugpreis pauschal zu entrichten.
6.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ZiK Gruppenreisen. Bitte beachten Sie evtl. abweichende Fristen in den einzelnen Bestätigungen, die die Fristen von 6.1. ersetzen. Sollten nur die Fristen des Komplettstornos abweichen, gelten die weiteren Fristen von 6.1.1. Ist eine Gruppe bei den Leistungsgebern bereits mit Teilnehmerzahl zur Durchführung gemeldet, gelten die einzelnen Stornierungsstaffelungen nicht. Es gelten gesonderte Stornierungsbedingungen bei nachträglicher Stornierung entsprechend der Leistungsgeberberechnung.
6.3. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, ZiK Gruppenreisen nachzuweisen, dass ein Schaden durch den Rücktritt nicht entstanden ist oder dieser Schaden niedriger ist als die vorgenannte Entschädigungspauschale. 6.4. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, unter Aufwendung zusätzlicher Kosten eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen. Genauere Informationen hierzu können mit jedem Reiseangebot angefordert werden.
7. Änderungen auf Verlangen des
Auftraggebers
7.1. Änderungen werden nach Aufwand berechnet. Verlangt der Auftraggeber nach Rückbestätigung des Programmablaufes, Änderungen an Programm und/oder Leistungen, so kann ZiK Gruppenreisen ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 2 % des Gesamtgruppenpreises verlangen soweit nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ZiK Gruppenreisen ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was ZiK Gruppenreisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
7.2. Umbuchungen nach dem 31. Tag vor Reiseantritt, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringe Kosten verursachen. Die Berechtigung des Auftraggebers, Ersatzreisende zu stellen, der/die dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.
8. Änderung der Teilnehmerzahl,
Ersatzreisende und Teilnehmerstorno
Bei einer Teilstornierung ab 31 Tage vor Abreise werden die tatsächlich entstehenden Kosten in Rechnung gestellt, ebenso der entgangene Gewinn. In jedem Fall hat der Besteller die bei Dritten bereits verbindlich gebuchten Leistungen wie z.B. Theaterkarten zu 100 % tragen.
9. Reiseabbruch - nicht in Anspruch
genommene Reiseleistungen
9.1. Wird die Reise infolge eines Umstands abgebrochen, der in der Sphäre des Auftraggebers und/oder der Reiseteilnehmer liegt (z.B. Krankheit) oder werden Reiseleistungen erheblicher Art nicht in Anspruch genommen, so wird ZiK Gruppenreisen versuchen, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. 9.2. Das gilt nicht, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung behördliche oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Rücktritt und Kündigung durch ZiK Gruppenreisen
10.1. Ohne Einhaltung einer Frist 10.1.1. ZiK Gruppenreisen kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber, mehrere Reisende oder die Reisegruppe trotz Abmahnung erheblich weiter stören, so dass eine weitere Teilnahme für ZiK Gruppenreisen oder andere Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn Reisende/ Reisegruppe sich nicht an sachlich begründete Hinweise halten und sich dadurch eine erhebliche Störung der Reise oder anderer Reisender
Reisebedingungen Paketreisen
ergibt. 10.1.2. ZiK Gruppenreisen steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und/oder Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben oder von Leistungsträgern Beträge zurückerstattet werden.
10.1.3. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
10.1.4. Wurde der Reisepreis vom Auftraggeber nicht fristgemäß zu den Zahlungszielen vor Antritt der Reise gezahlt in voller Höhe, steht ZiK Gruppenreisen die Möglichkeit offen, die nicht bezahlte/angezahlte Reise oder einzelne Leistungen vor Reiseantritt oder während der Reise unverzüglich zu stoppen und/oder zu stornieren. Anfallende Stornokosten müssen gemäß Ziff. 6 der AGB´s vom Auftraggeber getragen werden.
10.2. Bis zwei Wochen vor Reiseantritt
10.2.1. Ist in der Reisebeschreibung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann ZiK Gruppenreisen bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
10.2.2. ZiK Gruppenreisen ist in diesem Fall zur unverzüglichen Information des Reisenden/Auftraggebers verpflichtet.
10.2.3. Die Rücktrittserklärung muss dem/den Auftraggeber/Reisenden unverzüglich übermittelt werden.
10.2.4. Der von dem/den Auftraggeber/Reisenden gezahlte Betrag ist dem/den Auftraggeber/Reisenden unverzüglich zurückzuerstatten. 1
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
11.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Kriege, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften und gleichgewichtige Fälle nach Reisebeginn berechtigen beide Teile zur Kündigung.
11.2. Im Fall der Kündigung kann ZiK Gruppenreisen für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach dem Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
11.3. ZiK Gruppenreisen ist im Fall der Kündigung zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst.
11.4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat/haben der/die Auftraggeber/Reisenden zu tragen.
11.5. Entfällt die Geschäftsgrundlage für den Vertrag vor Reisebeginn infolge von keinem der Vertragsparteien zu vertretenden Umständen (höhere Gewalt - vgl. 11.1.) und entstehen ZiK Gruppenreisen Kostenbelastungen, die trotz nachweisbarer Versuche von ZiK Gruppenreisen z.B. bei Leistungsträgern, nicht vermieden werden, so tragen die Vertragsparteien diese Kosten je zur Hälfte.
12. Gewährleistung und Abhilfe
12.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der Gestellung einer gleichwertigen Ersatzleistung. ZiK Gruppenreisen kann die Abhilfe verweigern, sofern diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
12.2. Der Auftraggeber kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei ZiK Gruppenreisen direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber ZiK Gruppenreisen unzumutbar machen. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
12.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet ZiK Gruppenreisen nicht innerhalb der von dem Auftraggeber bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Auftraggeber auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ZiK Gruppenreisen die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Auftraggebers die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
12.4. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Auftraggeber den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Auftraggebers gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und ZiK Gruppenreisen erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
12.5. Bei berechtigter Kündigung schuldet der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für Ihn von Interesse waren.
13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder ZiK Gruppenreisen zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Auftraggeber schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
14. Haftungsbeschränkung
14.1. Die vertragliche Haftung von ZiK Gruppenreisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Auftraggebers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn ZiK Gruppenreisen für einen dem Auftraggeber entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2. Für alle gegen ZiK Gruppenreisen gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ZiK Gruppenreisen bei Sachschäden bis 4.100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
14.3. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten von ZiK Gruppenreisen.
14.4. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
14.5. Kommt ZiK Gruppenreisen bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
15.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträgliche Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber ZiK Gruppenreisen geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte, ansonsten verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
15.2. Macht der Auftraggeber nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis ZiK Gruppenreisen die Ansprüche schriftlich zurückweist.
16. Pass-,Visa- und
Gesundheitsvorschriften
16.1. Sofern es ZiK Gruppenreisen möglich ist, wird der Auftraggeber über wichtige Änderungen der in der Reisebeschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informiert. ZiK Gruppenreisen haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ZiK Gruppenreisen die Verzögerung zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von ZiK Gruppenreisen bedingt sind. ZiK Gruppenreisen steht dafür ein, den Auftraggeber über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Auftraggeber nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Auftraggebers nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Teilnehmer deshalb an der Reise verhindert ist, kann ZiK Gruppenreisen den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. 16.2. Ohne besondere Mitteilung oder Anhaltspunkte geht ZiK Gruppenreisen davon aus, dass der Kunde deutscher Staatsbürger ist.
17. Teilnehmerlisten
17.1. Die aktuellen Teilnehmerlisten müssen schriftlich bei ZiK Gruppenreisen eingereicht werden. Diese können schriftlich oder auf elektronischem Wege übermittelt werden. Hierzu können die von ZiK Gruppenreisen bereitgestellten Formulare oder eigene Listen verwendet werden.
17.2 Der Auftraggeber kann seine Teilnehmerdaten Online über www.meinZiK.de erfassen. Für dass Login benötigt der Auftraggeber die Auftragsnummer und ein von ZiK Gruppenreisen generiertes und an den Auftraggeber versandtes Passwort. Für die mit den Logindaten des Auftraggebers getätigten Eingaben haftet ausschließlich der Auftraggeber.
17.3. Die Vor- und Nachnamen der einzelnen Teilnehmer auf den Teilnehmerlisten müssen mit den Angaben auf den bei Reisebeginn mind. 6 Monate gültigen Personalausweis oder Reisepass übereinstimmen, andernfalls ist die ordnungsgemäße Durchführung der Reise für den Teilnehmer/die Gruppe gefährdet.
17.4. Sind die Teilnehmerlisten nicht gemäß 17.3 vom Auftraggeber bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn ausgefüllt und/oder müssen durch ZiK Gruppenreisen geändert werden können Bearbeitungsgebühren gemäß 8.2 berechnet werden.
17.5. Die Bearbeitungsgebühr für Namensänderungen bei falscher Erfassung gemäß den Vorgaben in 17.3 durch den Auftraggeber entfällt, wenn der Auftraggeber die Teilnehmerdatenänderungen über die Onlineerfassung mit seinen Logindaten rechtzeitig vornimmt.
17.6. Beachten Sie ggf. abweichende Fristen und Bestimmungen bei einzelnen Leistungen (z.B. Flugtickets).
17.7. Die notwendigen erfassten personenbezogenen Daten werden ausschließlich in Verbindung mit dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag und für dessen ordnungsgemäße Durchführung gespeichert und verwendet.
18. Unwirksamkeit von einzelnen
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
19. Reiseveranstalter im Sinne des
Reisevertragsgesetzes §651a BGB
Bei Aufträgen von gewerblichen Wiederverkäufer ist ZiK Gruppenreisen nicht Reiseveranstalter im Sinne des Reisevertragsgesetzes §651a BGB und ist nicht verpflichtet Sicherungsscheine auszugeben. Der Auftraggeber kann Sicherungsscheine erhalten sofern der Auftrag dann den Allgemeinen Reisebedingungen für Gruppenreisen unterliegt.
20. Gerichtsstand Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Recklinghausen. 20. Anwendbares Recht Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und ZiK Gruppenreisen unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Für Verträge auf Basis der Reisebedingungen für Paketreisen findet das Reisevertragsgesetz keine Anwendung.


ZiK Gruppenreisen International GmbH
Bülowstr. 139 • 45711 Datteln
HRB Recklinghausen 4183
USt-ID: DE205646054
St.-Nr. 340/5940/4436
Geschäftsführer
Daniel Minarzik und Oliver Minarzik
Stand 15.07.10


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